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Satzung VBSW

Satzung

Verband Bewährungs- und Straffälligenhilfe Württemberg e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verband Bewährungs- und Straffälligenhilfe Württemberg e.V.“.

(2) Der Verband ist ein rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts.

(3) Der Verband hat seinen Sitz in Stuttgart, ist im Vereinregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen und erstreckt sich auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart.

§ 2 Verbandsziele

(1) Der Verband fördert überregionale soziale Aufgaben in der Strafrechtspflege; dabei unterstützt, berät und entlastet er seine Mitgliedsvereine. Er fördert insbes. die Aufgaben der Bewährungshilfe, leistet Hilfe für Straffällige und ihre Angehörigen und unterstützt die Wiedereingliederungsbemühungen des Justizvollzuges. Er setzt sich für Opferschutz, für einen Ausgleich zwischen Täter und Opfer, auch im Wege der Schadenswiedergutmachung, sowie für die Verhinderung von Straftaten ein. Der Verband vertritt die vorgenannten Ziele gegenüber der Öffentlichkeit. Er ist bestrebt, in der Bevölkerung Verständnis für die Aufgaben einer sozialen Strafrechtspflege zu wecken und zu stärken.

(2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben können Einrichtungen betrieben oder gefördert werden; der Verband kann anderen gemeinnützigen Organisationen beitreten.

(3) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verband durch Zuwendungen jeder Art, insbes. durch Beiträge der Mitgliedsvereine, Spenden, Geldbußen und öffentliche Zuschüsse. Für die Mitgliedsvereine bestimmte Gelder und öffentliche Zuschüsse leitet er an diese weiter. Etwaige für eigene Aufgaben und Rücklagen nicht benötigte Jahresüberschüsse werden an die Mitgliedsvereine verteilt.

(4) Der Verband verfolgt ausschl. und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn der §§ 51 ff. der AbgO, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die laufenden Einnahmen sind für die in Abs. 1 aufgeführten Zwecke zu verwenden oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. Der Nachweis über die Mittelverwendung ist in der Jahresrechnung zu führen.

(5) Eine Änderung der Verbandsziele darf nur im Rahmen der Förderung der Sozialarbeit in der Strafrechtspflege und nach den geltenden Steuergesetzen erfolgen. Sie erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen aller Mitglieder.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können nur im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart bestehende oder zu gründende rechtsfähige Vereine sein, deren Ziel die Förderung der sozialen Strafrechtspflege ist (Mitgliedsvereine). Sie sollen justiznah arbeiten und finanziell im Wesentlichen unabhängig sein. Ihre Satzung soll den Grundsätzen der Verbandssatzung entsprechen.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Auflösung des Mitgliedsvereins

b) durch Austritt

Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist erfolgen.

c) durch Ausschluss

Dieser ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss, der einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf.

§ 4 Mitgliedsvereine

Die Mitgliedsvereine leisten ihre Arbeit selbständig und in eigener Verantwortung. Der Verband hat den Mitgliedsvereinen gegenüber kein Weisungsrecht.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Umlagen

(1) Die Mitgliedsvereine entrichten an den Verband Beiträge und Umlagen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen soll nach der Leistungsfähigkeit und dem Interesse der einzelnen Vereine an den gemeinsamen Aufgaben und Einrichtungen bemessen werden. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.

(3) Umlagen werden zur Bestreitung größerer Aufgaben erhoben, die nicht durch die laufenden Mitgliedsbeiträge bestritten werden können.

Für die Festlegung gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 6 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1) Beschlussfassung über die Satzung des Verbandes und etwaige Änderungen

2) Bestimmung der Richtlinien für die Verbandsarbeit, insbes. die Arbeit des Vorstandes

3) Wahl, Bestellung und Abberufung des Vorstandes

4) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

5) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

6) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Verteilung öffentlicher Zuschüsse

7) Kontrolle und Entlastung des Vorstandes

8) Bestellung eines Rechnungsprüfers

9) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt; sie soll bis spät. 30. April einberufen werden. Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mind. zwei Mitgliedsvereine dies schriftlich verlangen unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

(3) Die Tagesordnung mit der Einladung muss drei Wochen vor dem Termin bekannt gegeben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Beschlussfassungen über eine Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abweichende Regelungen in dieser Satzung bleiben unberührt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmabgabe durch schriftlich Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte, die nicht selbst Mitglied eines Mitgliedsvereines des Verbandes sind, können von der Mitgliederversammlung zurückgewiesen werden. Bei Wahlen findet im Falle von Stimmengleichheit eine Stichwahl statt, bei der die Stimmenmehrheit entscheidet. Bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann binnen drei Monaten erneut eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden; diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können außer in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist die Stimmabgabe binnen einer Frist von einem Monat ab schriftlicher Aufforderung an den Vorsitzenden zu richten. Dieser oder der Stellvertreter, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied stellen das Beschlussergebnis in einer Niederschrift fest und teilen dieses allen Mitgliedern schriftlich mit.

(7) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung können auch Vertreter von Behörden oder Einzelpersonen eingeladen werden, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung aus Vertretern der Justiz und der Sozialarbeit zu achten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vorrangig aus dem Kreis der Mitglieder der Mitgliedsvereine gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Es wird offen gewählt. Falls ein anwesendes Mitglied widerspricht wird geheim und mit Stimmzetteln gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vor Ende der Wahlperiode aus, kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen.

(3) Vorstand im Sinn von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis handelt grundsätzlich der Vorsitzende für den Vorstand; die Vertretungsbefugnis des Stellvertreters ist auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird einberufen.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Verbandes und die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Verbandes, insbes. über Personalangelegenheiten der Mitarbeiter des Verbandes (z.B. Einstellungen und Entlassungen), über Investitionen und andere Ausgaben, die über die Erfüllung der laufenden Geschäfte hinausgehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. fünf Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(6) Über die Sitzungen des Vorstands werden Niederschriften gefertigt, die vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern mitzuteilen sind. Eine Stellvertretung im Vorstand durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen.

(7) Der Vorstand darf zu seiner Entlastung für die Erledigung der laufenden Geschäfts- und Kassenführung Hilfspersonen im Sinn von § 30 BGB anstellen.

§ 9 Arbeitstreffen

Der Vorstand kann von sich aus oder auf Antrag die Mitgliedsvereine außerhalb von Mitgliederversammlungen zu Arbeitstreffen einladen. Bei diesen Arbeitstreffen können keine verbindlichen Beschlüsse gefasst werden.

§ 10 Geschäftsjahr und Vermögensverwaltung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Jahresrechnung ist durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Nachweis über die Verbandsmittel ist in der Jahresrechnung zu führen. Die Ansammlung von Rücklagen im Rahmen des Verbandszweckes ist zulässig.

(3) Die Mitgliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Ersatz von Auslagen und Aufwandsentschädigungen ist im Rahmen der reisekostenrechtlichen Bestimmungen zulässig.

§ 11 Verbandsauflösung

(1) Die Auflösung des Verbandes bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

(2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens für gemeinnützige Zwecke. Falls ein Beschluss nicht zustande kommt, fällt das Vermögen an die Mitgliedsvereine, soweit diese die steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Diese haben das Vermögen untereinander und ausschl. für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzungen zu verwenden. Sollten keine Mitgliedsvereine mehr vorhanden sein, fällt das Vermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg zu mit der Auflage, das Vermögen entsprechend dem Verbandszweck zu verwenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 12

Die Satzung wurde im Rahmen der Verschmelzung der Verbände „Verband der Bewährungshilfevereine im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart e.V.“ und „Landesverband Straffälligenhilfe Württemberg e.V.“ beschlossen und tritt in Kraft mit der Eintragung im Vereinsregister.